AHVG (in der ab 1. Januar 2022 gültig gewesenen und für die Beschwerdeführerin massgebenden Fassung) haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Die am 28. Februar 1959 geborene Beschwerdeführerin erreichte somit am 28. Februar 2023 das Referenzalter gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin das Revisionsverfahren vor Eintritt des Referenzalters der Beschwerdeführerin und damit rechtzeitig eingeleitet.