bei der gegenteiligen Einschätzung im SMAB-Gut- achten vom 30. November 2022 handle es sich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes, welche keinen Revisionsgrund darstelle (Beschwerde S. 11). Da auch kein Wiedererwägungsgrund ausgewiesen sei, habe sie unverändert Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 31 % basierende Rente (Beschwerde S. 15 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (VB 195) zu Recht per 28. Februar 2023 aufgehoben hat.