neinen gewesen wäre (VB 195 S. 17 f.). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Juni 2023 das AHV-Rentenalter bereits erreicht gehabt, weshalb die Beschwerdegegnerin die Rente nicht mehr hätte revidieren dürfen (Beschwerde S. 13). Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verbessert; bei der gegenteiligen Einschätzung im SMAB-Gut- achten vom 30. November 2022 handle es sich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes, welche keinen Revisionsgrund darstelle (Beschwerde S. 11).