Die Beschwerdegegnerin begründete die revisionsweise Rentenaufhebung im Wesentlichen damit, dass gemäss beweiskräftigem SMAB-Gutachten vom 30. November 2022 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und keine unfallbedingten Einschränkungen mehr bestünden, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründeten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 195 S. 13). Ein weiterer Rentenanspruch bestünde im Übrigen selbst im Falle, dass vom Fehlen eines Revisionsgrundes ausgegangen würde, nicht, da die Zusprache der Rente mit Verfügung vom 16. August 2006 zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne gewesen sei und ein Rentenanspruch richtigerweise schon damals zu ver-