1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die revisionsweise Rentenaufhebung im Wesentlichen damit, dass gemäss beweiskräftigem SMAB-Gutachten vom 30. November 2022 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und keine unfallbedingten Einschränkungen mehr bestünden, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründeten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 195 S. 13).