Gutachten der SMAB AG vom 30. November 2022), hob sie die Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2023 per 28. Februar 2023 auf. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 12.02.2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3-