Nach weiteren Abklärungen, in deren Rahmen sie die Beschwerdeführerin orthopädisch begutachten liess (Gutachten der Universitätsklinik B._____ vom 25. Mai 2005), stellte sie die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 16. August 2006 per 31. Mai 2005 ein und sprach der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 31 % beruhende Invalidenrente sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 20 % basierende Integritätsentschädigung zu.