1. 1.1. Die 1959 geborene Beschwerdeführerin war als Buffet-Dame im Restaurant ihres Sohnes angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 27. Mai 2002 stolperte sie über einen Hund, stürzte und zog sich dabei eine mediale Schenkelhalsfraktur links zu. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren Abklärungen, in deren Rahmen sie die Beschwerdeführerin orthopädisch begutachten liess (Gutachten der Universitätsklinik B.___