6.3.4. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesenpauschale, zuzüglich MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr. 2'574.20, was bei einem für angestellte, aber im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen geltenden Stundenansatz von Fr. 144.00 (80 % des Minimalansatzes von Fr. 180.00) einem Aufwand von rund 17.9 Stunden entspricht. Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand beträgt hingegen nur 12.17 Stunden, womit eine weitere Überprüfung der Kostennote nicht erforderlich ist.