AnwT Fr. 3'300.00. Bei angestellten, aber im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten beträgt die Grundentschädigung praxisgemäss 80% des Ansatzes für selbständige Anwältinnen. Da vorliegend die Rechtsvertreterin zwar im Anwaltsregister eingetragen ist, aber nicht als selbständige Rechtsanwältin tätig, sondern bei Inclusion Handicap angestellt ist, beträgt die Grundentschädigung somit Fr. 2'640.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten.