5.2. Des Weiteren wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Verfügung vom 23. November 2023 (VB 88) ist damit zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 12 -