Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind jedoch jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Bei Verfügungserlass am 23. November 2023 und den Berechnungszeitpunkten im Jahr 2022 ist der pauschal vom statistischen Wert zu gewährende Abzug von 10 % gemäss der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV daher vorliegend nicht anzuwenden.