5. 5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, es sei zu beachten, dass ab Januar 2024 für gesundheitlich beeinträchtigte Personen ein Tabellenlohnabzug von 10 % vorzunehmen sei (vgl. Beschwerde S. 5).