Aus seiner Sicht sei die Arbeitsfähigkeit auf Grund der neurologischen Erkrankung wesentlich beeinträchtigt. Die Anerkennung zu einem Invaliditätsgrad von 40 % spiegle aus seiner Sicht wahrscheinlich nicht die tatsächliche Relevanz der neurologischen Beeinträchtigung im beruflichen Alltag wider (VB 74 S. 5). Inwiefern die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre führte Dr. med. G._____ jedoch nicht aus. Dasselbe gilt für den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Universitätsspitals H._____ vom 7. Mai 2024 und dem von Assistenzarzt I._____ am 28. Mai 2024 ausgefüllten Fragebogen (beide eingereicht mit Eingabe vom 29. Mai 2024).