liche, begründete Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus neurologischer Sicht lässt sich den Akten nicht entnehmen. In dem von der Beschwerdeführerin aufgeführten Bericht vom 28. Juni 2023 führte Dr. med. G._____ lediglich aus, in Bezug auf die berufliche Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin durch eine Beeinträchtigung der Augenmotorik/Nystagmus (Schwierigkeit beim Erfassen grösserer Gruppen), die Einschränkung der Konzentration (maximal anderthalb Stunden am Stück Konzentration möglich) und durch die Stand- und Gangunsicherheit im Zusammenhang mit dem Nystagmus beeinträchtigt. Aus seiner Sicht sei die Arbeitsfähigkeit auf Grund der neurologischen Erkrankung wesentlich beeinträchtigt.