Damit bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Einschätzungen des behandelnden Neurologen und des Gutachters. Indem die Beschwerdegegnerin trotz der abweichenden Einschätzung des behandelnden Neurologen allein auf das Gutachten, das für die Krankentaggeldversicherung erstellt worden sei, abgestellt habe, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Es werde nicht bestritten, dass es der Beschwerdeführerin körperlich besser gehe als kurz nach dem Entstehen der Läsion. Das Ausmass der Verbesserung werde jedoch bestritten. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik F.__