4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und auf unzureichende ärztliche Einschätzungen abgestellt (vgl. Beschwerde S. 3). Ihr behandelnder Arzt Dr. med. G._____ habe in seinem Bericht vom 28. Juni 2023 festgehalten, dass die durch die Beschwerdegegnerin erfolgte Schätzung des IV-Grades aus seiner Sicht wahrscheinlich nicht die tatsächliche Relevanz der neurologischen Beeinträchtigungen im beruflichen Alltag widerspiegle. Damit bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Einschätzungen des behandelnden Neurologen und des Gutachters.