3.3. Bezüglich des von der Krankentaggeldversicherung eingeholten neurologischen SMAB-Gutachtens von Dr. med. D._____ vom 5. Juli 2022 (vgl. E. 3.1.2. hiervor) ist vorab darauf hinzuweisen, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin die im Rahmen von Art. 44 ATSG geltenden Mitwirkungs- und Parteirechte (vgl. hierzu statt vieler BGE 139 V 349) gewahrt hätte. Damit kommt dem besagten Gutachten nicht die gleiche Beweiskraft zu wie einem nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.).