Insgesamt ergebe sich bei ganzschichtiger Tätigkeit ein zusätzlicher Pausenbedarf von zwei Stunden pro Arbeitstag. Kumulativ resultiere aufgrund des zusätzlichen Pausenbedarfs somit in Übereinstimmung mit der RAD-Beurteilung vom 16. Januar 2023 (vgl. E. 3.1.3. hiervor) eine Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit von ungefähr 70 % (VB 83 S. 4).