Aus Sicht des RAD sei es plausibel und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung nach 90 Minuten konzentrativer Tätigkeit eine im Vergleich zur Durchschnittspopulation verlängerte Pause benötige. Naturgemäss ergebe sich bei der Bemessung der Länge der Pause medizinischerseits ein gewisser Ermessensspielraum, zumal der Erholungsprozess während der Pause mit medizinischen Mitteln nicht messbar sei. Gemäss der klinisch-rehabilitativen Erfahrung des RAD entspreche eine Erholungspause von 30 Minuten nach jeweils 90 Minuten Tätigkeit dem Pausenbedarf von vergleichbar gesundheitlich beeinträchtigten Personen.