Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin mit Coaching, Beratung und Wirbelsäulentherapie sei als ideal angepasst anzusehen. In kognitiver Hinsicht würden sich keine Hinweise auf eine Störung der höheren geistigen Funktionen ergeben. Diese werde von der Beschwerdeführerin nicht angegeben und von keinem der Behandler beschrieben. Eine neuropsychologische Testung in der Rehaklinik F._____ habe eine unauffällige geistige Leistungsfähigkeit bestätigt. In kognitiver Hinsicht seien die berufsbezogenen Fähigkeiten insofern nicht eingeschränkt (VB 83 S. 3). Die Beschwerdegegnerin gebe an, dass sie abnorm erschöpfbar sei.