5.6. Zusammenfassend sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens vom 20. September 2022 sprechen, sodass darauf – sowie auch auf das beweiskräftige SMAB- Gutachten vom 16. November 2022 als Ganzes (vgl. E. 4) und die Stellungnahme der Gutachter vom 15. Juni 2023 – abzustellen ist (vgl. E. 3.2). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1)