5.5. Schliesslich kommt es rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.4 mit Hinweis), was gemäss vorangehenden Ausführungen zutrifft. Die Dauer der Untersuchung durch Dr. med. D._____ von einer Stunde und 25 Minuten erscheint nicht als unangemessen kurz, zumal rechtsprechungsgemäss teilweise bereits zwanzigminütige Explorationsgespräche für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens als ausreichend erachtet wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_354/