Dies ist aufgrund seines Hinweises, dass er in Bezug auf diese Ereignisse eine im Vordergrund stehende Persönlichkeitsproblematik nicht sehe, da der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit ansonsten nicht über mehrere Jahre hätte ausüben können, nachvollziehbar (vgl. VB 63.3 S. 10 f.). Damit ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. D._____ keine fremdanamnestischen (psychiatrischen) Auskünfte einholte, zumal auch keine Hinweise darauf - 10 - bestanden, dass die Berichte des behandelnden Psychiaters med. pract. B._____ vom 20. Juli 2021 (VB 25) und 25. August 2021 (VB 28) unvollständig waren.