5.4. Das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteile des Bundesgerichts 9C_286/2019 vom 22. August 2019 E. 4.3.2; 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2). In Bezug auf die Konflikte am letzten Arbeitsplatz und die darauffolgende Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah sich Dr. med. D._____ nicht veranlasst, weitere Angaben einzuholen. Dies ist aufgrund seines Hinweises, dass er in Bezug auf diese Ereignisse eine im Vordergrund stehende Persönlichkeitsproblematik nicht sehe, da der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit ansonsten nicht über mehrere Jahre hätte ausüben können, nachvollziehbar (vgl. VB