Vor diesem Hintergrund ist auf die nachvollziehbare Beurteilung der funktionellen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welche sich aus dem von Dr. med. D._____ formulierten Belastungsprofil ergibt, abzustellen (vgl. E. 5.2.4.). Auch wenn die Testergebnisse der Mini-ICF-APP nicht vorliegen, genügt das psychiatrische Teilgutachten somit den Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. E. 3.2.).