2020, N. 82 zu Art. 6 ATSG mit Hinweis auf BGE 129 V 462 f.) als Lagermitarbeiter, bei welcher er überwiegend als Staplerfahrer eingesetzt wurde (vgl. VB 48.1 S. 3 f.), ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine solche nicht zumutbar sein sollte, zumal er diese auch während über dreieinhalb Jahren ausüben konnte und seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist (vgl. VB 48.1 -9- S. 2; 63.3 S. 14). Damit ist auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dessen bisherigen bzw. letzter Tätigkeit als Lagermitarbeiter nachvollziehbar und schlüssig.