vgl. E. 2) sind aufgrund der Ausführungen des Gutachters zur Diagnosestellung gestützt auf die Kriterien einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (vgl. VB 63.3 S. 7) nachvollziehbar. Konkrete Indizien, welche auf weitere funktionelle Einschränkungen des Beschwerdeführers hinweisen, liegen nicht vor. Die im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführten Ressourcen (VB 63.3 S. 12) sind aufgrund der Anamneseerhebung, aus welcher die berufliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers hervorgeht (vgl. VB 63.3 S. 3 ff.), ebenfalls nachvollziehbar