63.3 S. 10 f.). An der Einschätzung des Gutachters vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Hintergründe der Konflikte, welche zur Aufhebung des letzten Arbeitsverhältnisses geführt hätten, nicht bekannt seien (vgl. Beschwerde S. 6), nichts zu ändern. Dr. med. D._____ wies diesbezüglich ebenso nachvollziehbar darauf hin, dass er in Bezug auf diese Ereignisse eine im Vordergrund stehende Persönlichkeitsproblematik nicht sehe, da der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit ansonsten nicht über mehrere Jahre hätte ausüben können (vgl. VB 63.3 S. 10 f.). Zudem handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Berichten von Dr. med. F.___