Den Schweregrad der psychischen Störung beurteilte der Gutachter gestützt auf die anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 16. September 2022 erhobenen eigenen Angaben des Beschwerdeführers – auch zu dessen familiärer Situation und mehrjähriger Arbeits- bzw. Erwerbslosigkeit (vgl. VB 32 S. 2; 63.3 S. 3 ff.) – und insbesondere unter Hinweis auf zwei mehrjährige Arbeitsverhältnisse nachvollziehbar und schlüssig (vgl. VB 63.3 S. 10 f.).