vgl. auch VB 48.1 S. 2) als Lagermitarbeiter bei der E._____ AG tätig gewesen. Mit einer stärker ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit häufigen interpersonellen Schwierigkeiten, Konflikten, etc. hätte der Beschwerdeführer dort nach einem vorgängigen Arbeitsprogramm mit Arbeitseinsätzen bei der E._____ AG kaum eine Festanstellung erhalten (VB 63.3 S. 9 ff.). Den Schweregrad der psychischen Störung beurteilte der Gutachter gestützt auf die anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 16. September 2022 erhobenen eigenen Angaben des Beschwerdeführers – auch zu dessen familiärer Situation und mehrjähriger Arbeits- bzw. Erwerbslosigkeit (vgl. VB 32 S. 2;