Dem Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. B._____ vom 14. März 2023 samt den Bemerkungen des Beschwerdeführers zum Gutachten (vgl. VB 73 S. 6 ff.) sind diesbezüglich keine weiteren Aspekte zu entnehmen, die der Gutachter nicht erkannte oder nicht berücksichtigte (vgl. E. 3.3).