Aus dem psychiatrischen Teilgutachten und der Stellungnahme vom 15. Juni 2023 geht somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4 f.) ohne weiteres hervor, dass Dr. med. D._____ die Diagnose der seit Abschluss der Persönlichkeitsentwicklung im frühen Erwachsenenalter bestehenden schizoiden Persönlichkeitsstörung auf die entsprechenden diagnostischen Kriterien stützte, womit eine nachvollziehbare Begründung derselben vorliegt (vgl. VB 63.3 S. 7, 9). Dem Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract.