63.3 S. 10; 82 S. 2). Die Aussagen des Beschwerdeführers stünden geradezu diametral zu den Merkmalen einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (vgl. Stellungnahme vom 15. Juni 2023; VB 82 S. 2). Aus dem psychiatrischen Teilgutachten und der Stellungnahme vom 15. Juni 2023 geht somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4 f.) ohne weiteres hervor, dass Dr. med. D._____ die Diagnose der seit Abschluss der Persönlichkeitsentwicklung im frühen Erwachsenenalter bestehenden schizoiden Persönlichkeitsstörung auf die entsprechenden diagnostischen Kriterien stützte, womit eine nachvollziehbare Begründung derselben vorliegt (vgl. VB