5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. September 2022 (VB 63.3 S. 1 ff.) komme kein Beweiswert zu. Die Dauer der Untersuchung habe für eine zuverlässige psychiatrische Beurteilung nicht ausgereicht. Zudem habe Dr. med. D._____ insbesondere zu den Hintergründen der Konflikte am Arbeitsplatz keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt. Des Weiteren seien die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung bzw. deren Herleitung sowie der Schweregrad der diagnostizierten Störung nicht nachvollziehbar begründet.