Aus somatischer Sicht seien leichte bis mittelschwere, selten mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung möglich, wobei ausgeprägte Nässe-, Kälte- und Hitzeexpositionen sowie Wirbelsäulenzwangshaltungen zu vermeiden seien. Dem Beschwerdeführer sei es möglich, hinzuknien, zu kauern, auf Leitern zu steigen, Treppen zu steigen oder gebückt zu arbeiten bzw. in die Hocke zu gehen -4- und nicht repetitiv Überkopfarbeiten zu erledigen (VB 63.1 S. 7; 63.3 S. 13; 63.5 S. 10). An dieser Einschätzung hielten die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2023 (VB 82) fest.