Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer sollte überwiegend für sich alleine arbeiten können und es sollte nur wenig Abstimmungsbedarf mit Vorgesetzten oder Kollegen bestehen. Tätigkeiten, die berufsbedingt den Umgang mit Suchtmitteln beinhalten (z.B. Ausschank von alkoholischen Getränken), seien nicht geeignet. Aus somatischer Sicht seien leichte bis mittelschwere, selten mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung möglich, wobei ausgeprägte Nässe-, Kälte- und Hitzeexpositionen sowie Wirbelsäulenzwangshaltungen zu vermeiden seien.