Der Beschwerdeführer sei (seit Februar 2021 [Beginn der einjährigen Wartezeit; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG]) in seiner bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (VB 63.1 S. 7 f.; 63.3 S. 12 ff.; 63.4 S. 7 ff.; 63.5 S. 10 ff.). Als angepasst gelte aus psychiatrischer Sicht eine rein sachbezogene (kein Kundenkontakt), gut strukturierte, regelmässige Tätigkeit ohne besonderen (d.h. überdurchschnittlichen; vgl. VB 82 S. 4) Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit.