2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der SMAB vom 16. November 2022, welches eine psychiatrische, eine allgemein-internis- tische und eine rheumatologische Beurteilung umfasst. Es wurden darin die folgenden Diagnosen gestellt (VB 63.1 S. 6): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Keine.