S. 32). Er zeigte damit nicht anhand eines strukturierten Beweisverfahrens auf, ob und inwieweit sich das fachärztlich diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte. Dies widerspricht der hiervor aufgeführten Rechtsprechung. Nach dieser hätte er von der von ihm gestellten Diagnose des aktuellen Substanzkonsums ausgehen und die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit anhand eines strukturierten Beweisverfahrens beurteilen müssen. Eine zukünftige Arbeitsfähigkeit wäre allenfalls bei vorliegender Abstinenz zu gegebener Zeit revisionsweise zu prüfen (vgl. E. 4.4.2 hiervor).