4.4.4. Dr. med. C._____ ging in seiner Beurteilung davon aus, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, einen Entzug zu machen und abstinent zu werden. Der Gutachter legte jedoch seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bereits die Abstinenz des Beschwerdeführers zugrunde, obwohl dieser im Zeitpunkt der Begutachtung unbestrittenermassen nicht abstinent und dies dem Gutachter auch bewusst war (vgl. die Diagnosestellung in VB 133.3 -8-