In einer angepassten handwerklichen Tätigkeit sei eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 % gegeben (VB 133.3 S. 38). Auf Rückfrage führte der Gutachter aus, es handle sich dabei um diejenige Arbeitsfähigkeit, welche nach Durchführung adäquater Behandlung fortbestehe. Der Beschwerdeführer habe sich bisher keiner solchen unterzogen, wodurch allfällige Eingliederungsmassnahmen von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen seien (VB 147 S. 5). Im Gutachten selber führte Dr. med.