4.4.3. Dr. med. C._____ diagnostizierte unter anderem eine Alkohol- sowie eine Cannabisabhängigkeit (VB 133.3 S. 32). Die Kokainintoxikation, welche sich aus dem positiven Drogenscreening ergab, wurde nicht weiter abgeklärt, da der Beschwerdeführer dazu keine Angaben gemacht hatte (VB 133.3 S. 33 f.). Dr. med. C._____ führte aus, in einer Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer in der Höhe arbeite, sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, da er alkoholbedingt sturzgefährdet sei und sich oder andere Personen gefährden könne. In einer angepassten handwerklichen Tätigkeit sei eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 % gegeben (VB 133.3 S. 38).