nicht gezwungen werden, sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen. Zwar kann eine zumutbare Entzugsbehandlung oder andere Therapieauflage als Behandlungsmassnahme weiterhin jederzeit als Schadenminderung auferlegt werden. Ob die versicherte Person ihrer Schadenminderung nachgekommen ist und ob die Behandlung erfolgreich war, ist jedoch durch die IV-Stelle zu gegebener Zeit revisionsweise zu prüfen (IV-Rundschrei- ben Nr. 395 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 28. November 2019, aktualisiert per 1. Juli 2021; BGE 145 V 215 E. 8.2 S. 229 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019).