konstruiert (Beschwerde S. 6 f.). Des Weiteren führe Dr. med. C._____ auf, in versicherungsmedizinischer Hinsicht könne nur diejenige Arbeitsfähigkeit attestiert werden, welche nach Durchführung adäquater Behandlungen fortbestehe, was weder korrekt sei noch von Dr. med. C._____ erläutert werde. Es sei Aufgabe eines Gutachters, zu beurteilen, ob eine Therapie zumutbar sei. Solange die Therapie nicht zu einem feststellbaren Erfolg geführt habe, habe dies keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und sei erst nach Durchführung der Therapie in einem allfälligen Revisionsverfahren zu beurteilen. Zudem scheine Dr. med.