4.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es könne auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ nicht abgestellt werden. Es sei nicht überzeugend, dass die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit praktisch andauernd alkoholisierter Menschen nicht beeinträchtigt sein solle. Zudem erscheine der Vorwurf der Aggravation unvollständig analysiert und -6-