4.2. Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, auf die Beurteilung von Dr. med. D._____ könne nicht abgestellt werden, da dieser lediglich über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin verfüge, ist zu erwähnen, dass sowohl die Kardiologie als auch die Pneumologie als Teilgebiete der Inneren Medizin im Rahmen der Facharztausbildung und in der internistischen Tätigkeit enthalten sind (vgl. Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 877 zum Begriff "Kardiologie" und S. 1386 zum Begriff "Pneumologie"; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 41/04 vom 13. Dezember 2004 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.1.3.3).