4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das allgemeininternistische Fachgutachten von Dr. med. D._____ sei nicht nachvollziehbar und es könne insbesondere nicht darauf abgestellt werden, weil es sich bei diesem um einen Facharzt für Allgemeinmedizin und nicht um einen Kardiologen handle (Beschwerde S. 3 f.). Zudem seien im psychiatrischen Fachgutachten die Befunde in Bezug auf die Konzentration unzutreffend erhoben und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im alkoholisierten -5-