Aus versicherungsmedizinischer Hinsicht könne jedoch nur diejenige Arbeitsfähigkeit attestiert werden, welche nach der Durchführung einer adäquaten Behandlung fortbestehen würde (VB 147 S. 4 f.). Da sich aus den zusätzlichen Berichten keinerlei neue medizinische Tatsachen ergeben würden, bestehe kein Grund, eine Änderung an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit vorzunehmen (VB 147 S. 17 f.).