2.2. Mit ergänzender Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 führten die Gutachter aus, die Eingliederungsmassnahmen seien im vorliegenden Fall von untergeordneter Relevanz. Ohne eine angemessene Behandlung der Alkoholabhängigkeit sei eine erfolgreiche Wiedereingliederung nicht zu erwarten. Aus versicherungsmedizinischer Hinsicht könne jedoch nur diejenige Arbeitsfähigkeit attestiert werden, welche nach der Durchführung einer adäquaten Behandlung fortbestehen würde (VB 147 S. 4 f.).